Wo kann ich vermutete Nebenwirkungen melden

Nebenwirkung(en) nach der Impfung?

Bitte melden, damit das Gefährdungsrisiko für die Bevölkerung evident werden kann:

Onlineformular (Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen) und ev. zusätzlich beim ACU (Ausserparlamentarischer Corona Untersuchungsausschuss)

Ausführliche Informationen zu unerwünschten Reaktionen nach einer Impfung finden Sie unter Reaktionen und Nebenwirkungen nach Impfungen.

Hinweis Krankheitserscheinungen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Impfung stehen könnten und über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehen (z.B. allergische Reaktionen nach einer Impfung), werden als Impfkomplikation bezeichnet. Dabei ist zu beachten, dass aus einem rein zeitlichen Zusammenhang nicht automatisch auch eine Ursächlichkeit abzuleiten ist. Viele Krankheiten treten auch unabhängig von Impfungen als sogenannte „Hintergrundmorbidität“ auf.

Meldung von unerwarteten Wirkungen

Unerwünschte Wirkungen in vermutetem Zusammenhang mit der Anwendung von Impfstoffen müssen laut §75a Arzneimittelgesetz und Pharmakovigilanz-Verordnung an das  Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) (AGES Medizinmarktaufsicht) gemeldet werden. Angehörige der Gesundheitsberufe (z.B. eine Ärztin/ein Arzt) sind zu dieser Meldung verpflichtet, aber auch Patientinnen/Patienten oder deren Angehörige können Meldungen über unerwünschte Wirkungen schriftlich oder auf elektronischem Wege ( Meldebogen) an das BASG übermitteln. Mehr Informationen erhalten Sie unter: Meldungen von Nebenwirkungen (BASG).

Hinweis Nicht meldepflichtig sind kurzzeitige, vorübergehende Impfreaktionen: zum Beispiel einige Tage anhaltende Rötungen, Schwellung an der Impfstelle oder leichtes Fieber.

Wann soll nicht geimpft werden?

Gemäß den Fachinformationen des jeweiligen Impfstoffes muss auf die Situationen und sogenannten Gegenanzeigen geachtet werden, bei deren Vorliegen die Impfung nicht durchgeführt werden darf.

Weiters gilt im Allgemeinen, dass die Impfung verschoben werden sollte, wenn:

  • der Impfling an einer akuten Infektion erkrankt ist. Banale Infekte, auch wenn sie mit leichtem Fieber (< 38°C) einhergehen, sind jedoch grundsätzlich kein Hinderungsgrund.
  • eine bestehende Allergie gegen Impfzusatzstoffe (z.B. Antibiotika, Hühnereiweiß) vorliegt. In diesem Fall sollte erst nach Konsultation einer Fachabteilung eine Impfung erwogen werden.
  • ein angeborener oder erworbener Immundefekt besteht: Ob eine Impfung möglich ist, muss von einer immunologisch spezialisierten Ärztin/einem immunologisch spezialisierten Arzt geklärt werden. Lebendimpfungen sind in solchen Fällen meist ausgeschlossen.
  • eine Schwangerschaft besteht, sind Impfungen mit Lebendimpfstoffen nicht möglich. Die Verabreichung von Todimpfstoffen ist jedoch großteils möglich und kann bei gewissen Krankheiten die Schwangere, das ungeborene Kind und den Säugling in den ersten Lebensmonaten schützen. Näheres zum Thema können Sie unter „Impfungen vor der Schwangerschaft“ nachlesen.
  • eine Operation geplant ist: Totimpfstoffe sollten zumindest zwei bis drei Tage, Lebendimpfstoffe mindestens 14 Tage vor einer geplanten Operation verabreicht werden. Diese Empfehlung ist rein theoretischen Überlegungen geschuldet, um eine Fehl-Interpretation von eventuellen Impfreaktionen (z.B. Fieber) als mögliche postoperative Komplikationen zu vermeiden. Bei Dringlichkeit kann ein operativer Eingriff jederzeit durchgeführt werden.

Quelle: https://www.gesundheit.gv.at/leben/gesundheitsvorsorge/impfungen/impfreaktion

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert